Am 22.12.2006 ist das neue Wiener Aufzugsgesetz 2006 mit dem Landesgesetzblatt LGBL. 68/2006 erschienen.
Das Gesetz hat seit 23.03.2007 Gültigkeit!
Wesentliche Inhalte sind die Errichtung und Änderung von Aufzugsanlagen, ein neues Anzeigeverfahren für das Inverkehrbringen sowie die Betriebsvorschriften von Aufzügen. Die große Änderung in dem neuen Aufzugsgesetz betrifft die Nachrüstung bei bestehenden Aufzügen.
Diese beinhaltet in der ersten Stufe die Prüfung von 6 hohen Risikofaktoren im Zuge der nächsten regelmäßigen Überprüfung.
Die Behebung der festgestellten Risikofaktoren ist innerhalb von 5 Jahren durchzuführen.
In der zweiten Stufe hat jeder Betreiber seine Anlage anhand des Baujahres innerhalb eines vorgegebenen Zeitraumes einer umfassenden technischen Überprüfung ("Evaluierung") zu unterziehen.
bis 1966 spätestens bis 31. Dezember 2007
1967 bis 1976 spätestens bis 31. Dezember 2008
1977 bis 1983 spätestens bis 31. Dezember 2009
1984 bis 1990 spätestens bis 31. Dezember 2010
1991 bis 1995 spätestens bis 31. Dezember 2011
1996 bis 1999 spätestens bis 31. Dezember 2012
Aufzüge, die gemäß ÖNORM B 2454:1998, Tabelle 1, Positionen 1 bis 10 oder 13, oder gemäß ÖNORM B 2454:1994, Tabelle 1, Positionen 1 bis 10 oder 14, umgebaut wurden spätestens bis 31. Dezember 2012
Auftretende Risiken werden bewertet ("Hoch / Mittel / Niedrig").
Die Betreiberin oder der Betreiber des Aufzuges ist für die fristgerechte Durchführung der umfassenden sicherheitstechnischen Überprüfung (Evaluierung) sowie für die fristgerechte Umsetzung der vorgeschriebenen erforderlichen Maßnahmen verantwortlich. Die Aufzugsprüferin oder der Aufzugsprüfer überwacht die Einhaltung der Fristen und Maßnahmen.
Bei Nichteinhaltung der Fristen bzw. bei unzureichend durchgeführten Maßnahmen hat der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin nach Setzung einer Nachfrist von zwei Monaten die Behörde schriftlich zu verständigen. Die Baupolizei hat bereits eine Vielzahl von Aufzügen in Wien gesperrt, welche die fristgerechte Umsetzung vor allem der signifikanten sechs hohen Risikofaktoren nicht durchgeführt haben.
H I N W E I S: Unabhängig von den Fristen gemäß Wr. Aufzugsgesetzes wird angemerkt, dass im Rahmen der Sorgfaltsverpflichtung generell gilt, dass nur Anlagen zu betreiben sind, welche auch entsprechend sicher sind. Im Falle eines Unfalles besteht eine Haftung. Die Haftung orientiert sich in der Regel am "aktuellen Stand der Technik". Diese rechtliche Konsequenzen kommen nach Unfällen zu tragen und verpflichten den Betreiber zum Schadensersatz.
Download: Wr. Aufzugsgesetz 2006
Nähere Auskünfte und Informationen:
Ing. Gernot Einsiedler
Sachverständiger
Tel.: 01/616 38 99-172
E-Mail: eig@tpa.at
Quelle: TPA Energieund Umwelttechnik GmbH